Spanien: Abschaffung der Mehrwertsteuerzahlungen über lokale Bankkonten
- Mar 11, 2021 | Richard Asquith
Nicht ansässige Unternehmen mit spanischer Umsatzsteuerregistrierung sind nicht mehr dazu verpflichtet, regelmäßig Umsatzsteuerabrechnungen über ein spanisches Bankkonto vorzunehmen. Ab dem 15. März 2021 können Steuerzahler dann nicht-spanische Banken dazu nutzen.
Zahlungen direkt an spanische Banken erlaubt
Die großen spanischen Banken werden ein neues Verfahren für ausländische Mehrwertsteuer-Zahlungen einführen. Es wird nicht mehr erforderlich sein, ein Bankkonto bei ihnen zu eröffnen. Die einzigen Voraussetzungen: Die Zahlungen müssen in Euro getätigt werden (andere Währungen werden abgelehnt) und der Steuerzahler muss die Überweisungsgebühren der Bank begleichen.
Bei der Eingabe der Zahlungsdetails in das Portal der Steuerbehörden müssen folgende Angaben gemacht werden: die spanische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (NIF), die Nummer oder der Code der Umsatzsteuererklärung und die IBAN-Nummer des sendenden Kontos. Das Portal gibt dann die Kontodaten zurück, an die das Geld gesendet werden muss. Diese sind bei jeder Eingabe individuell und gehen nicht immer an dieselbe Bank.
Der Steuerzahler tätigt dann die Überweisung an die vom Portal angegebene Bank. Sobald die Empfängerbank das Geld akzeptiert hat und es erfolgreich mit dem ausstehenden Mehrwertsteuerbetrag abgeglichen wurde, erhält der Steuerzahler eine Zahlungskennung vom spanischen Steuerportal.
Aktuelle spanische Zahlungsregelung für die Mehrwertsteuer
Derzeit können ausländische Steuerzahler ihre Steuerschulden nur über ein von den Steuerbehörden zugelassenes Finanzinstitut begleichen, dazu gehören die meisten großen Privatkundenbanken. Bei der Zahlung gibt die Bank einen eindeutigen NRC (Número de Referencia Completo)-Code zurück, der der entsprechenden Umsatzsteuererklärung beigefügt werden muss.
In der Praxis hat dies dazu geführt, dass die meisten nicht ansässigen Unternehmen gezwungen waren, ihren spanischen Mehrwertsteuer-Vertreter als Vermittler für Mehrwertsteuerzahlungen zu nutzen.
Spanische Mehrwertsteuer-Vertreter werden benötigt
EU-Unternehmen müssen trotz Änderungen einen lokalen spanischen Steuervertreter beauftragen.
Dazu gehört:
- die Notwendigkeit einer spanischen Steuerbescheinigung im Portal der Behörden, um die Steuererklärung abgeben zu können.
- die Anforderung eines „e-Postfach“ beim Finanzamt, um Steuerbescheide erhalten zu können.